Hauptnavigation
BGH-Urteil

Sie kennen Ihre Sparkasse als fairen, ehrlichen und transparent agierenden Finanz­partner vor Ort. Viele unserer Kundinnen und Kunden begleiten wir seit Jahren. Klar, dass sich in so langen Geschäfts­beziehungen auch die Bedingungen manchmal ändern. Solche Änderungen haben wir Ihnen bislang stets angekündigt – und Sie hatten die Möglichkeit, zu widersprechen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt diese geübte und übliche Praxis infrage. Das Urteil, von dem Sie möglicher­weise bereits gelesen haben, hat auch Auswirkungen auf Ihre Geschäfts­beziehung zu uns.

Was bedeutet das BGH-Urteil für Sie?

In der gesamten Finanzbranche galt bislang Folgendes: Mit den Kundinnen und Kunden war seitens der Institute vereinbart, dass bei Ankündigungen von Änderungen Schweigen als Zustimmung gilt, wenn Kundinnen und Kunden den Änderungen nicht innerhalb von 2 Monaten widersprechen (sogenannter Änderungs­mechanismus). Grund für diese Vorgehens­weise war eine Vereinfachung für beide Seiten. Dieser Änderungs­mechanismus ist durch das Urteil nun für unwirksam erklärt worden. Zurückliegende Änderungen sind in vielen Fällen nicht ohne Weiteres wirksam, da wir diese nicht mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vereinbart haben.

Damit wir uns über die geltenden Bedingungen einig sind, bitten wir um Ihre Zustimmung. Dafür benötigen Sie nur wenige Klicks. Bitte halten Sie für die folgende Identitätsprüfung Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) bereit.

Änderungen, die wir gerne mit Ihnen vereinbaren möchten

Neu ist, dass in den AGB gegenüber der Ihnen zuletzt mitgeteilten Fassung die beiden Regelungen zur Änderung vereinbarter Preise und Bedingungen für die Zukunft aufgrund des BGH-Urteils angepasst und in den besonderen Bedingungen inhaltsgleiche Regelungen ebenfalls entsprechend angepasst wurden.

In diesem Zuge haben wir weitere besondere Bedingungen angepasst und benötigen auch für diese Änderungen Ihre Zustimmung. Hierunter fallen u.a. Änderungen in den Kreditkartenbedingungen sowie Änderungen in den Bedingungen für die Nutzung des Elektronischen Postfachs. Dies betrifft Sie natürlich nur, wenn Sie diese Produkte nutzen.

Neue Preise ab 01.05.2022

Wir werden neben den Bedingungen auch unsere Preise für Girokonten ab dem 01.05.2022 anpassen.
Die neuen Preise finden Sie im Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand 01.05.2022), welches Ihrem Brief als Anlage beigefügt ist. Dort erhalten Sie ab Seite 69 auch eine genaue Gegenüberstellung der bisherigen Preise und der neuen Preise ab dem 01.05.2022, die wir mit Ihnen vereinbaren möchten.

Außerdem können Sie sich über unseren Konto-Finder über die Konditionen im Detail informieren. Vielleicht passt für Sie auch ein anderes Girokonto-Modell besser.
Selbstverständlich erläutern wir Ihnen die Preisanpassung Privatgiro auch in einem persönlichen Gespräch mit Ihrer Kundenberatung oder unter 06182/925-10105.

Was Sie tun müssen

Was müssen Sie jetzt tun?

Bitte erteilen Sie uns Ihre Zustimmung zu unseren aktuellen Bedingungswerken, sowie zu den aktuellen Preisen. Denn gemeinsam mit Ihnen möchten wir hiermit eine vertragliche Basis schaffen, die für Sie und uns rechtssicher ist.

Es handelt sich um folgende Bedingungswerke:

  • Allgemeine Geschäftsbedingungen
  • Preis- und Leistungsverzeichnis mit neuen Preisen ab 01.05.2022
  • Weitere Bedingungen, die bei Zustimmung einzeln aufgeführt sind

Sie möchten sich näher informieren? Weiter unten finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Danke für Ihre Unterstützung!

Wir danken Ihnen im Voraus für Ihre Zustimmung und freuen uns auf eine weiterhin vertrauensvolle Zusammenarbeit.

Damit wir uns über die geltenden Bedingungen einig sind, bitten wir um Ihre Zustimmung. Dafür benötigen Sie nur wenige Klicks. Bitte halten Sie für die folgende Identitätsprüfung Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) bereit.

Alternative Möglichkeiten zur Zustimmung

Die Zustimmung kann auch ohne bisherige Nutzung des Online-Bankings über den Button "Jetzt zustimmen" gegeben werden. Sollten Sie dennoch eine Alternative wünschen, stehen Ihnen diese zusätzlichen Möglichkeiten zur Verfügung:

Persönlich

in einer unserer Filialen innerhalb der Öffnungszeiten.

Telefonisch

Falls Sie bereits Online-Banking-Kundin oder -Kunde bei uns sind: über unser Kunden-Service-Center unter 01234/678910 (Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr).

FAQ

FAQ: Ihre Fragen – unsere Antworten.

Hier finden Sie unsere Antworten auf die häufigsten Fragen rund um das BGH-Urteil.

Worum geht es im BGH-Urteil konkret?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Entscheidung auch auf die AGB-Sparkassen (Nr. 2 Abs. 1 bis 3 und Nr. 17 Abs. 6) sowie ggf. inhaltsgleiche Klauseln in anderen AGB („Sonderbedingungen“) übertragbar ist.

Der Änderungsmechanismus besagte, dass die Sparkasse auch ohne aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden Änderungen an Produkt­bedingungen oder auch Preis­erhöhungen einführen konnte. In der Vergangenheit haben wir Sie als unsere Kundinnen und Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kundin oder Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kundinnen und Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion herbeigeführt haben.

Das Urteil können Sie sich hier ansehen.

Gilt das BGH-Urteil für alle Banken?

Das Urteil erging formal gegen die Post­bank und ist explizit nur bezogen auf den Änderungsmechanismus in den Allgemeinem Geschäfts­bedingungen (AGB) der Postbank. Das bedeutet, dass die Bindungswirkung des Urteils­tenors nur für die Postbank gilt. Da sich allerdings die Klauseln zum AGB-Änderungs­mechanismus in allen AGB von Kredit­instituten (und damit auch in den AGB-Sparkassen) stark ähneln, sind auch unsere bisher mit Ihnen vereinbarten AGBs unwirksam.

Bis wann sollte ich zugestimmt haben?

Sie können ab dem 24. Januar 2022 Ihre Zustimmung geben. Die mit Ihrer Zustimmung vereinbarten Entgelte und Bedingungen werden zum 1. Mai 2022 wirksam. Dabei sind die Bedingungen nicht neu. Nur die Wirksamkeit über die in der Vergangenheit vorgenommenen Zustimmungsprozess ist für ungültig erklärt worden.

Aber wir ändern unsere Preise bei den Privatgirokonten zum 1. Mai 2022. Dieser Änderung stimmen Sie ausdrücklich auch zu.

Weitere Informationen zu der Preisanpassung bei den Privatgirokonten finden Sie u.a. in dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis
(Stand 01.05.2022). Außerdem können Sie sich über unseren Konto-Finder über die Konditionen im Detail informieren. Vielleicht passt für Sie auch ein anderes Girokonto-Modell besser. Selbstverständlich erläutern wir Ihnen die Preisanpassung Privatgiro auch in einem persönlichen Gespräch mit Ihrer Kundenberatung oder unter 06182/925-10105.

Wieso wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen aktualisiert?

Der in den AGB-Sparkassen enthaltene Änderungs­mechanismus musste überarbeitet werden. Er sah bisher vor, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde nach einer Information zu einer Änderung der Bedingungen für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nicht widersprochen hat. In der jetzigen Form – und damit unter Beachtung des BGH-Urteils – kann dieser Mechanismus nur noch eingeschränkt verwendet werden.

Wieso muss ich dieses Mal aktiv zustimmen?

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.04.2021 gegen die Postbank entschieden: Die Klausel, wonach die Postbank von einer still­schweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kundinnen und Kunden einer Änderung nicht binnen 2 Monaten widersprechen, benachteilige die Kundinnen und Kunden unangemessen. Daher sind die Ihnen bisher mit­geteilten Änderungen – und zwar mit Ihrer Zustimmung – zu vereinbaren.

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Sollten Sie die Zustimmung versäumt haben, melden wir uns nochmal bei Ihnen.

Falls Sie nicht zustimmen möchten, müssen wir prüfen, ob wir die Geschäfts­beziehung mit Ihnen dauer­haft fortführen können oder beenden müssten.

Werden Sie ab sofort bei AGB-Änderungen immer die aktive Zustimmung der Kundinnen und Kunden einholen?

Nach dem Urteil des BGHs benötigen Banken und Sparkassen bei Änderungen von Preisen und Bedingungen über die in Anspruch genommenen Leistungen die aktive Zustimmung ihrer Kunden. Hiervon kann nur in wenigen Fällen abgewichen werden und zwar nur dann, wenn der Kunde von der Änderung nicht unangemessen benachteiligt wird. Wir bemühen uns, Ihnen diese Zustimmung zukünftig so einfach wie möglich zu machen.

Wie erfahre ich, ob ich eine Zustimmung erteilen muss?

Ihre Sparkasse kontaktiert alle betroffenen Privat­kunden. Sie erhalten entweder eine Benach­richtigung im Online-Banking (Elektronisches Postfach) oder einen Brief.

Hat die Sparkasse in der Vergangenheit etwas falsch gemacht?

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das BGH-Urteil vom 27.04.2021 nur die Postbank betrifft. Vielmehr könnten auch alle Banken und Sparkassen betroffen sein, die seit 1977 ihre Allgemeinen Geschäfts­bedingungen mittels des sog. AGB-Änderungs­mechanismus geändert haben. Diese Vorgehens­weise war sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Praxis anerkannt und akzeptiert – auch außerhalb der Finanzbranche. Im Vertrauen auf diese jahrelang unbeanstandet gebliebene Praxis haben auch wir in der Vergangenheit den AGB-Änderungs­mechanismus für die Änderung von Preisen und Bedingungen genutzt.

Wenn ich jetzt zustimme, gelten dann neue Preise und ich muss mehr bezahlen?

Ja, mit der Zustimmung werden die Preise ab 01.05.2022 erhöht. Wir weisen in den Unterlagen und dem Zustimmungsprozess ausdrücklich darauf hin. Falls Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an Ihre Kundenberatung oder telefonisch unter 06182 925-10105.

Ich habe eine E-Mail erhalten. Ist das eine echte E-Mail meiner Sparkasse oder eine Phishing-E-Mail?

Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails Ihrer Sparkasse kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher auf Links in diesen E-Mails. Ihre Sparkasse wird Sie im Rahmen der AGB-Zustimmung per E-Mail nicht dazu auffordern, einen Link anzu­klicken und Ihre Daten einzugeben.

Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, steht Ihnen Ihre Sparkasse telefonisch zur Verfügung und kann Ihnen mitteilen, ob sie Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet hat oder nicht. Zudem können Sie immer direkt die Internet-Filiale Ihrer Sparkasse aufrufen, sich in Ihrem sicheren Online-Banking einloggen und Ihr Elektronisches Postfach aufrufen und nach­sehen, ob Ihre Zustimmung notwendig ist.

Was soll ich mit der Phishing-E-Mail machen?

Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.

Melden Sie verdächtige E-Mails Ihrer Sparkasse. Leiten Sie sie an warnung@sparkasse.de weiter. Ihre Sparkasse prüft die Sache und verhindert die weitere Verbreitung. Weitere Informationen zum Thema Phishing finden Sie hier.

Ich habe noch Fragen. An wen kann ich mich wenden?

Wir helfen Ihnen gerne weiter. Ihr persönlicher Berater ist gerne für Sie da oder kontaktieren Sie uns unter 06182 925-10105.

i