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Allgemeine Informationen

Ein Unfall oder eine schwere Krankheit kann jeden treffen, egal wie alt man ist. Eine Bankvollmacht bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Finanzen in vertrauenswürdige Hände zu legen. In unvorhersehbaren Situationen, in Notfällen oder auch im Urlaub ist es gut zu wissen, wenn finanzielle Angelegenheiten durch eine Vertrauensperson ganz im eigenen Sinne abgewickelt und entschieden werden können.

Einfach und bequem finden Sie auf dieser Seite viele nützliche Informationen, unsere umfängliche FAQ-Liste und alle erforderlichen Anträge. 

Für alle Fragen rund um das Thema Vollmachten, aber auch zu allen anderen Finanzangelegenheiten, stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer:innen selbstverständlich auch gerne beratend zur Seite.

Alternativ stehen wir beim Thema Vollmachten für Sie per Mail an marktservice@sls-direkt.de oder unter der Rufnummer +49 6182 925 60960 zur Verfügung.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen zum Thema Vollmachten 

Was ist eine Kontovollmacht?

Bei einer Kontovollmacht geht es in erster Linie um Guthabenkonten (Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten) und Wertpapierdepots. In der Regel dürfen Bevollmächtigte im Grunde alle üblichen Transaktionen und Handlungen, die im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konto stehen, durchführen. Die Vollmacht kann im Rahmen der Kontoeröffnung oder aber im Nachhinein eingeräumt werden.

Für wen ist eine Kontovollmacht sinnvoll?

Da niemand mit Sicherheit sagen kann, in welche Situation er oder sie gerät, ist eine Kontovollmacht im Grunde für alle Menschen sinnvoll. Beispielsweise für den Fall, dass Sie Ihre Bankgeschäfte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbständig regeln können. Dies ist unabhängig vom Alter. Wer Vorsorge über eine Vollmacht getroffen hat, kann sich ganz auf die Genesung konzentrieren.

Brauche ich eine Kontovollmacht auch wenn ich jung bin?

Jeder Mensch sollte sich mit dem Thema befassen. Denn jeder - ob jung oder alt - kann durch Unfall oder Krankheit in eine Situation geraten, durch die er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und geschäftsunfähig wird. Aber auch ein längerer Auslandsaufenthalt oder ein Wegzug aus dem Geschäftsgebiet (bspw. wegen eines Studiums) sollten gut geplant sein.

Wozu berechtigt eine Kontovollmacht?

Grundsätzlich berechtigt die Kontovollmacht den Bevollmächtigten, alles zu erledigen, was mit der Führung des Kontos unmittelbar im Zusammenhang steht. Dies ist in der Regel in dem jeweiligen Kontovertrag geregelt.

Typisch sind beispielsweise diese folgenden Punkte:

  • Verfügungen über das Guthaben auf dem betreffenden Konto/Depot (Abheben von Bargeld, Veranlassen von Überweisungen oder die Neueinräumung von Daueraufträgen)
  • Die Inanspruchnahme eines Dispositionskredites oder generelle Kontoüberziehungen im gewöhnlichen Rahmen
  • Anerkennung von Rechnungsabschlüssen oder Kontoauszügen
Wozu berechtigt die Kontovollmacht nicht?

Mit einer Kontovollmacht geben Sie keine Befugnisse über Tätigkeiten, die über das Führen der täglichen Bankgeschäfte hinausgehen. Den genauen Umfang der jeweils erteilten Kontovollmacht sollten Sie immer dem Vertrag entnehmen. In den überwiegenden Fällen sind jedoch folgende Tätigkeiten in der Regel ausgeschlossen:

  • Der Bevollmächtigte kann das Konto nicht kündigen oder auflösen (Ausnahme der Kontoinhaber ist verstorben)
  • Der Bevollmächtigte darf keine weiteren Konto- oder Kreditkarten für das Konto beantragen
  • Der Bevollmächtigte darf keine neuen Kredite aufnehmen oder den gewöhnlichen Rahmen von Kontoüberziehungen erweitern lassen
  • Der Bevollmächtigte kann keine Untervollmachten erteilen
Wie lange gilt eine Kontovollmacht?

Die Kontovollmacht gilt, sobald alle erforderlichen Formalitäten erfüllt wurden. Sie ist solange gültig, bis Sie vom Kontoinhaber widerrufen wird. In der Regel gelten die Kontovollmachten auch über den Tod hinaus.

Welche Arten von Vollmachten gibt es?

Eine Bankvollmacht kann allgemein für alle Bankgeschäfte oder nur für einzelne Konten erteilt werden. Die Sparkassen-Vorsorgevollmacht ermöglicht dabei ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Welche Arten von Vollmachten in Ihrer persönlichen Situation am sinnvollsten sind, können Sie gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch mit unseren Kundenbetreuer:innen klären. Dabei werden auch Ihre Konten bzw. Verträge bei unseren Verbundpartnern berücksichtigt.

Welche Arten von Vollmachten gibt es bei der Sparkasse Langen-Seligenstadt?
  • Kontovollmachten
  • Vollmachten für Wertpapierdepots
  • Vorsorgevollmacht
  • „Vollmacht für alle bestehenden und zukünftigen Konten“ (auch Generalvollmacht)
  • Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall
Was ist eine „Vorsorgevollmacht“?

Mit einer Vorsorgevollmacht berechtigt der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten, ihn im Geschäftsverkehr mit der Sparkasse zu vertreten. Die Vollmacht gilt für alle bestehenden und künftigen Konten und Depots des Vollmachtgebers bei der Sparkasse Langen-Seligenstadt und für von dem Vollmachtgeber von der Sparkasse gemietete Schrankfächer.
Die Vollmacht berechtigt gegenüber der Sparkasse dazu

  • über das jeweilige Guthaben (z.B. durch Überweisung, Bargeldauszahlung, Schecks) zu verfügen,
  • Zahlungsaufträge und Einzugsaufträge zu erteilen, zu ändern und zu widerrufen,
  • Festgeldkonten und sonstige Einlagenkonten sowie Girokonten auf Guthabenbasis einzurichten,
  • eingeräumte Kontoüberziehungen in Anspruch zu nehmen,
  • von der Möglichkeit geduldeter Kontoüberziehungen im banküblichen Rahmen Gebrauch zu machen,
  • An- und Verkäufe von Wertpapieren (mit Ausnahme von Finanztermingeschäften) und Devisen zu tätigen und die Auslieferung an sich zu verlangen,
  • Abrechnungen, Kontoauszüge, Wertpapier-, Depot- und Erträgnisaufstellungen sowie sonstige die Konten/Depots und Schrankfächer betreffenden Mitteilungen und Erklärungen entgegenzunehmen und anzuerkennen,
  • Freistellungsaufträge zu erteilen oder zu ändern,
  • für sich Sparkassen-Cards (Debitkarten) und Zugang zum oder Telefon-Banking zu beantragen sowie die entsprechende - oder Telefon-Banking-Vereinbarung zu ändern.
  • Die Vollmacht umfasst auch den Zugang zu den von dem Vollmachtgeber von der Sparkasse gemieteten Schrankfächern.
     
Ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte von dieser Vollmacht Gebrauch machen darf, richtet sich nach den gesondert zu treffenden Vereinbarungen zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten. Unabhängig von solchen Vereinbarungen kann der Bevollmächtigte gegenüber der Sparkasse ab dem Zeitpunkt der Ausstellung dieser Vollmacht von ihr Gebrauch machen. Die Sparkasse prüft nicht, ob der „Vorsorgefall“ beim Vollmachtgeber eingetreten ist.
Ist es kompliziert eine Bankvollmacht zu erteilen?

Nein, es ist nicht kompliziert eine Bankvollmacht zu erteilen. Mit einem Online-Banking-Zugang kann eine Kontovollmacht sogar direkt online veranlasst werden. Welche Arten von Vollmachten in Ihrer persönlichen Situation am sinnvollsten sind, können Sie gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch mit unseren Kundenbetreuer:innen klären. Dabei werden auch Ihre Konten bzw. Verträge bei unseren Verbundpartnern berücksichtigt.

Müssen Generalvollmachten oder Vorsorgevollmachten notariell beglaubigt werden?

Nein. Sie haben auch die Möglichkeit, über die Sparkasse Langen-Seligenstadt und unsere Verbundpartner entsprechende Regelungen zu treffen. Dies ist in der Regel deutlich kostengünstiger. Bei Nutzung von fremden Formularen, ist für Vorsorgevollmachten oder Generalvollmachten in der Regel die notarielle Beglaubigung
notwendig. Damit vermeiden Sie, dass die Echtheit der Vollmacht angezweifelt werden kann und damit wertvolle Zeit verloren geht.

Welche Alternativen zur Bankvollmacht gibt es?

Liegt keine erteilte Vollmacht vor und der Kontoinhaber ist nicht mehr in der Lage die Bankgeschäfte eigenständig zu erledigen, bleibt nur die Möglichkeit eine Betreuung zu beantragen. Ein Betreuer wird bestellt, wenn eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen kann. Für weitere Informationen rund um das Thema Betreuung schauen Sie auch hier nach.

 

Weitere Informationen zu Vorsorge und Betreuungsrecht finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz.

An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen habe?

Für alle Fragen rund um das Thema Vollmachten, aber auch zu allen anderen Finanzangelegenheiten, steht Ihnen Ihr Berater selbstverständlich auch gerne beratend zur Seite. (Wunschtermin vereinbaren)

Alternativ stehen wir für Sie unter der Rufnummer +49 6182 925 60960 zur Verfügung.

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