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Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Droht das Einfrieren Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung? Hier informieren wir Sie rund um das Thema Kontopfändung und wie Sie damit umgehen können.

Überblick

Allgemeine Informationen

Folgen einer Pfändung:

1. Grundsätzlich löst der Eingang einer Pfändung bei nicht ausreichendem Guthaben eine Kontosperre aus. Diese Sperre bleibt auch bei später eingehenden Gutschriften bestehen.

  • Es sind keinerlei Verfügungen (Auszahlungen, Überweisungen, Einzug von Lastschriften, Daueraufträgen mehr möglich)
  • Auch Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) oder Ihre Kreditkarte ist im Zahlungsverkehr nicht mehr einsetzbar.
  • Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminimums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Somit wird das gesamte Kontoguthaben gesperrt.

2. Ausnahmsweise erfolgt dann keine Sperrung wegen Pfändung, wenn bei deren Eingang ausreichendes Guthaben zur Bezahlung der Pfändung sichergestellt werden kann.
In diesem Fall kann das Konto weiterhin uneingeschränkt genutzt werden. Jede Art der Verfügung bleibt weiterhin möglich.

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten:

  1. Pfändung bezahlen – Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort, dadurch werden schnellstmöglich alle Ihre Konten wieder entsperrt.
  2. Pfändungsschutzkonto (P-Konto) – Schließen Sie eine Vereinbarung zu Ihrem Girokonto ab, um sich monatlich den gesetzlichen Freibetrag (den unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte) zur weiteren Teilnahme am Zahlungsverkehr zu sichern.

Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen.

Bezahlvorgang

Bezahlverfahren der Pfändung

Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto der Sparkasse Langen-Seligenstadt mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen. Des Weiteren benötigen Sie Angaben zum Gläubiger. Sollten Sie mehr als eine Pfändung haben, kann nur die jeweils Erstrangige bezahlt werden.

Achtung: In der Anmeldemaske werden Sie gebeten, „JavaScript“ und „Temporäre Cookies“ zu aktivieren. Dies ist nicht erforderlich! Sie können diesen Hinweis ignorieren und sich wie gewohnt mit Ihren Online-Banking Zugangsdaten anmelden.

Pfändungsschutzkonto

Unterlagen zum Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto

Kundeninformation

Pfändungsschutzkonto

Bescheinigung nach § 850k ZPO

Ihr Konto wurde gepfändet?

Erste Informationen, die Sie beachten sollten.

FAQ

Häufige Fragen zur Kontopfändung

Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zum Thema Pfändung und P-Konto.  

Wie kommen Pfändungen zustande?

Wird einer vollstreckbaren Geldforderung nicht nachgekommen, kann der Gläubiger gegen den Schuldner eine Pfändungsmaßnahme auf dem Girokonto veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse (Drittschuldner).

Was ist ein Gläubiger?

Ein Gläubiger kann jeder sein, der eine Forderung hat (z. B. ein Unternehmen oder eine Behörde).

Wie erfolgt die Information über eine Pfändung?

Die Information über die Pfändung erfolgt an Sie erst nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger wie zum Beispiel das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt.

Wo kann ich mich bei Fragen zu meiner Pfändung informieren?

Auskünfte zum Grund und Inhalt zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der entsprechende Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie vorzunehmen haben, finden Sie hier auf unserer Homepage.   

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Schützt ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Wir haben zudem keine Möglichkeiten, die Gründe oder die Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können nur beim Gläubiger angefordert werden.

Wie bekomme ich ein Pfändungsschutzkonto?

Als natürliche Person können Sie über eine Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Wichtig ist, dass Sie nicht bereits über ein anderes P-Konto verfügen (auch nicht bei anderen Kreditinstituten). Grundsätzlich darf das P-Konto nur im Guthaben geführt werden.

Was passiert bei Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto mit bestehenden Verträgen?

Solange keine Pfändungen vorliegen, hat die Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto keine Auswirkungen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kontokorrentkredit und/ oder die Ausstellung einer Kreditkarte nicht mehr möglich ist.

Bis wann kann die Vereinbarung über ein Pfändungsschutzkonto geschlossen werden?

Die Vereinbarung kann zu jeder Zeit entweder vorsorglich (bei drohender Vollstreckung) ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen oder auch, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde. Sie ist auch im Fall der Insolvenz möglich.

Kann das Pfändungsschutzkonto auch für Firmen angelegt werden?

Ein P-Konto kann nur auf natürliche Personen angelegt  werden. Für juristische Personen und Personengemeinschaften jeder Art ist eine Anlage ausgeschlossen.

Wie hoch ist der gesetzliche Freibetrag? Ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages möglich und durch wen wird die Bescheinigung eines erhöhten Freibetrags ausgestellt?
Wie erfahre ich meinen verfügbaren Betrag?

Der verfügbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Den aktuellen Stand finden Sie entweder im Online-Banking unter Kontodetails, in der Sparkassen-App oder auf Ihrem Kontoauszug.

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