1. Grundsätzlich löst der Eingang einer Pfändung bei nicht ausreichendem Guthaben eine Kontosperre aus. Diese Sperre bleibt auch bei später eingehenden Gutschriften bestehen.
2. Ausnahmsweise erfolgt dann keine Sperrung wegen Pfändung, wenn bei deren Eingang ausreichendes Guthaben zur Bezahlung der Pfändung sichergestellt werden kann.
In diesem Fall kann das Konto weiterhin uneingeschränkt genutzt werden. Jede Art der Verfügung bleibt weiterhin möglich.
Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten:
Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen.
Voraussetzung für die Bezahlung der Pfändung ist ein Girokonto der Sparkasse Langen-Seligenstadt mit ausreichend Deckung. Sie können Ihre Pfändung in Teilen oder vollständig bezahlen. Des Weiteren benötigen Sie Angaben zum Gläubiger. Sollten Sie mehr als eine Pfändung haben, kann nur die jeweils Erstrangige bezahlt werden.
Achtung: In der Anmeldemaske werden Sie gebeten, „JavaScript“ und „Temporäre Cookies“ zu aktivieren. Dies ist nicht erforderlich! Sie können diesen Hinweis ignorieren und sich wie gewohnt mit Ihren Online-Banking Zugangsdaten anmelden.
Wird einer vollstreckbaren Geldforderung nicht nachgekommen, kann der Gläubiger gegen den Schuldner eine Pfändungsmaßnahme auf dem Girokonto veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse (Drittschuldner).
Ein Gläubiger kann jeder sein, der eine Forderung hat (z. B. ein Unternehmen oder eine Behörde).
Die Information über die Pfändung erfolgt an Sie erst nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich-rechtlichen Gläubiger wie zum Beispiel das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt.
Auskünfte zum Grund und Inhalt zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der entsprechende Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie vorzunehmen haben, finden Sie hier auf unserer Homepage.
Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Wir haben zudem keine Möglichkeiten, die Gründe oder die Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können nur beim Gläubiger angefordert werden.
Als natürliche Person können Sie über eine Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Wichtig ist, dass Sie nicht bereits über ein anderes P-Konto verfügen (auch nicht bei anderen Kreditinstituten). Grundsätzlich darf das P-Konto nur im Guthaben geführt werden.
Solange keine Pfändungen vorliegen, hat die Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto keine Auswirkungen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kontokorrentkredit und/ oder die Ausstellung einer Kreditkarte nicht mehr möglich ist.
Die Vereinbarung kann zu jeder Zeit entweder vorsorglich (bei drohender Vollstreckung) ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen oder auch, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde. Sie ist auch im Fall der Insolvenz möglich.
Ein P-Konto kann nur auf natürliche Personen angelegt werden. Für juristische Personen und Personengemeinschaften jeder Art ist eine Anlage ausgeschlossen.
Der verfügbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Den aktuellen Stand finden Sie entweder im Online-Banking unter Kontodetails, in der Sparkassen-App oder auf Ihrem Kontoauszug.
Das CHIP Magazin hat die Sparkassen-App als
Testsieger 2023 ausgezeichnet.
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