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Allgemeine Informationen

Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe.  

Ihnen als Betreuer/Betreuerin erleichtern wir den Alltag.

Einfach, bequem und schnell finden Sie hierfür alle erforderlichen Anträge, viele nützliche Informationen und eine umfängliche FAQ-Liste.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden.

Weitere Fragen zu diesem Thema können Sie gern an g-betreuung@sls-direkt.de richten. Telefonisch stehen wir für Sie unter der Rufnummer +49 6182 925 60640  zur Verfügung.

Anträge

Die wichtigsten Anträge für Betreuer/Betreuerinnen

Neue Betreuung anmelden

  • Sie sind Betreuer/Betreuerin und möchten uns über eine neue Betreuung informieren

Online-Banking beantragen

Sie möchten für den Kontoinhaber eines bestehenden Kontos einen neuen Online-Banking-Vertrag beantragen

Hinweis: Für alle Betreuten ohne Einwilligungsvorbehalt möglich

Elektronische Übermittlung wichtiger Dokumente

  • Sie möchten uns wichtige Dokumente zur Betreuung ( wie zum Beispiel Personalausweis, Betreuerausweis ) im gesicherten Bereich zukommen lassen
  • Voraussetzung: Sie haben einen Onlinebanking-Vertrag mit elektronischem Postfach

Konto­umsätze anfordern

  • Zweitschrift
  • kostenpflichtig

Saldenbestätigung

  • Stichtagsbezogene Saldenbestätigungen
FAQ

Häufig gestellte Fragen

Fragen zum Ablauf der gesetzlichen Betreuung

Welche Unterlagen benötigt die Sparkasse zur Neueinräumung einer gesetzlichen Betreuung?
  • Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises des Betreuers/der Betreuerin
  • Eine aktuelle Kopie von Vorder- und Rückseite eines Lichtbildausweises der betreuten Person
  • Betreuerausweis
    (sollte Ihnen dieser noch nicht vorliegen, reicht zunächst die Kopie des Gerichtsbeschlusses aus. Der Betreuerausweis ist dann jedoch zeitnah nachzureichen)
Benötigt die Sparkasse die Unterlagen immer im Original?

Ja, es ist notwendig, dass die Unterlagen der Sparkasse Langen-Seligenstadt im Original vorgelegt werden. Um Ihnen jedoch Wartezeit zu ersparen, schicken Sie uns vorab eine Kopie der Unterlagen zu. Wir bereiten dann alles Weitere für Sie vor. Wir informieren Sie, sobald alles Notwendige eingerichtet ist. Dann können Sie bequem in eine unserer Geschäftsstellen gehen um die Vorlage der Originalunterlagen nachzureichen sowie die Legitimationsprüfung vor Ort durchführen zu lassen.

Ich wohne weiter weg und kann die Originalunterlagen nicht zu Öffnungszeiten in den Geschäftsräumen der Sparkasse Langen-Seligenstadt einreichen. Welche Möglichkeiten gibt es?

Für die persönliche Legitimation stehen Ihnen zusätzlich die Möglichkeiten der Videolegitimation oder des Post Ident-Verfahrens zur Verfügung.

  • Bitte schreiben Sie uns eine E-Mail g-betreuung@sls-direkt.de. Wir schicken Ihnen die notwendigen Informationen zu.
  • Bitte beachten Sie, dass für diese Legitimationsmöglichkeiten ggf. Kosten anfallen können.

Die restlichen Unterlagen (bspw. Beschluss und Betreuerausweis) können Sie von Ihrer Hausbank, der Stadtverwaltung oder dem Ortsgericht mit dem Vermerk „Original hat vorgelegen am“ bestätigen lassen und uns per Post übermitteln.

Die Unterlagen können schriftlich an folgende Adresse versendet werden:

Sparkasse Langen-Seligenstadt
Kunden-Service-Center
-gesetzliche Betreuungen-

Frankfurter Straße 137
63500 Seligenstadt

Sollte Sie nicht in unserem Geschäftsgebiet ansässig sein, müssen Sie sich die benötigten Dokumente von ihrer Hausbank oder  Stadtverwaltung bestätigen lassen mit dem Vermerk „Original lag vor“

Wohin können die Unterlagen geschickt werden?
E-Mail g-betreuung@sls-direkt.de
Anschrift Sparkasse Langen-Seligenstadt
Kunden-Service-Center
-gesetzliche Betreuungen-
Frankfurter Straße 137
63500 Seligenstadt
Abgabe in einer Filiale Bitte beachten Sie bei der Abgabe in einer Filiale die Laufzeit.
Kann ich bereits heute Vorsorge treffen, um meinen Angehörigen das umständliche und ggf. langwierige Verfahren zu ersparen?

Ja, grundsätzlich ist es möglich bereits im Vorfeld  entsprechende Vorsorgen zu treffen. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten. Ihr/e Kundenberater/Kundenberaterin berät Sie hierzu gerne. Vereinbaren Sie am besten rechtzeitig einen Termin.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Die Sparkasse Langen-Seligenstadt hat für das Thema gesetzliche Betreuungen speziell ausgebildete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Gerne können Sie die Online-Serviceaufträge nutzen. Sollten Ihnen Serviceaufträge fehlen, teilen Sie uns dies gerne mit. Wir wollen den Service für Sie weiter ausbauen.

Alternativ erreichen Sie die Spezialisten unter

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Fragen zur Kontoführung bei betreuten Personen

Wie kann ich die Geschäfte in der Sparkasse für die betreute Person abwickeln?

Bei jeder Verfügung und Kontoneuanlage hat der Betreuer/die Betreuerin den Betreuerausweis und die evtl. erforderlichen Genehmigungen vom zuständigen Betreuungsgericht im Original vor zulegen.

Wenn mit der Sparkasse eine „Rahmenvereinbarung zur Führung von Betreuungskonten“ vereinbart wurde,  sind Erleichterungen in der Kontoführung möglich:

  • Keine regelmäßige Vorlagepflicht des Betreuerausweises bei Geschäftsvorfällen für das laufende Konto (Girokonto)
  • Unbeschränkte Verfügung über das laufende Girokonto
  • Online-Banking für den Betreuer/die Betreuerin (Verfügungsrechte Girokonto, Sichtrechte für Anlagekonten)
  • Sparkassen-Card für den Betreuer/die Betreuerin (auch für die Nutzung der SB-Geräte) möglich
Welche Möglichkeiten für das Online-Banking stehen für den Betreuer/die Betreuerin zur Verfügung?

Folgende Möglichkeiten bietet die Sparkasse für das Online-Banking an:

Online-Banking mit chipTAN

Es wird ein chipTAN Generator und eine Sparkassen-Card des  Nutzers benötigt. Ein TAN-Generator kann von mehreren Personen genutzt werden und kann in jeder unserer Filialen oder im Sparkassen-Shop für einmalig 24,49 Euro erworben werden. 

Online-Banking mit pushTAN

Es wird die S-pushTAN-App benötigt. Diese kann kostenfrei im jeweiligen Shop heruntergeladen werden. 

Benötige ich für jedes Konto eine separate Sparkassen-Card?

Nein, es ist möglich einen Kartenverbund an zu legen. Sie können damit bequem mehrere Konten mit einer Karte verwalten. Dies gilt sowohl im Online-Banking, als auch für die Nutzung der Automaten der Sparkasse Langen-Seligenstadt. Sollten Sie die Karte jedoch auch für die Bezahlung in Geschäften verwenden wollen, ist
eine eigene Karte notwendig.

Wie funktioniert die Einrichtung der App Sparkasse?

Erstmaliger Login ins Online-Banking

Einrichtung der App Sparkasse unter Apple iOS

Einrichtung der App Sparkasse unter Android

Sollte es doch mal zu technischen Schwierigkeiten kommen, dann stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Elektronischen Medien gerne unter folgender Rufnummer +49 6182 925 30390 zur Verfügung. 

Ich habe Fragen zu pushTAN. Wo erhalte ich weitere Informationen zu pushTAN?

Häufig gestellte Fragen zu pushTAN

Allgemeine Informationen zum Online-Banking mit pushTAN

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Die Sparkasse Langen-Seligenstadt hat für das Thema gesetzliche Betreuungen speziell ausgebildete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Gerne können Sie die Online-Serviceaufträge nutzen. Sollten Ihnen Serviceaufträge fehlen, teilen Sie uns dies gerne mit. Wir wollen den Service für Sie weiter ausbauen.

Alternativ erreichen Sie die Spezialisten unter

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Allgemeine Fragen zur gesetzlichen Betreuung

Welche Bedeutung hat der Begriff „gesetzliche Betreuung“?

Eine Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) für Volljährige bestellt, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen können.

Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften mit der Sparkasse nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.

Welchen Umfang hat die Betreuung und wo kann ich den Umfang erkennen?

Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.

Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie  entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.

Welchen Aufgabenkreis benötige ich für die Abwicklung von Bankgeschäften in der Sparkasse?

Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der „Vermögenssorge“ relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als „Vermögenssorge“ ausgewiesen bzw. über das Aufgabengebiet „Alle/sämtliche Angelegenheiten“ abgedeckt. Sollte keines dieser Aufgabengebiete  in dem Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer/die Betreuerin für dieses Aufgabengebiet  der betreuten Person nicht verantwortlich.

Welche Auswirkungen hat die Bestellung eines Betreuers/einer Betreuerin für die betreute Person?

Die betreute Person kann grundsätzlich, sofern sie nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst regeln. Die Betreuung dient lediglich zur Unterstützung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person automatisch entmündigt ist bzw. geschäftsunfähig wird.

Von diesem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise (ggf. auch auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens oder Taschengeld) die Einwilligung ihres Betreuers/ihrer Betreuerin.

Was ist zu beachten, wenn ein Einwilligungsvorbehalt vorliegt?

Ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der  Vermögenssorge angeordnet, kann die betreute Person nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin Verfügungen bzw. anderweitige Geschäftsvorgänge tätigen. Der Betreuer/die Betreuerin hat dabei den Willensvorrang der betreuten Person zu achten.

Für die unter Einwilligungsvorbehalt stehende betreute Person kann ein Girokonto als sogenanntes Taschengeldkonto zu dessen freien Verfügung bestimmt oder neu eröffnet werden. Hierfür ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin notwendig.

Welchen Unterschied gibt es zwischen befreiter und nicht befreiter Betreuung?

Je nach Personenkreis sind ggf. Einschränkungen gegeben bzw. Genehmigungen durch das Amtsgericht notwendig. Man unterscheidet hier grundsätzlich zwischen zwei Personenkreisen.

Befreite Betreuung:

  • Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Lebenspartner bei eingetragenen Lebenspartnerschaft (Geschwister sind keine befreiten Betreuer)
  • Betreuungsvereine (z. B. Caritas, Deutsches Rotes Kreuz)
  • Betreuungsbehörden
  • Vereinsbetreuer (Beschäftigte der Betreuungsvereine)
  • Behördenbetreuer (Beschäftigte der Betreuungsbehörde)

Nicht befreite Betreuung

  • Alle anderen Personen (z.B. Geschwister oder Berufsbetreuer)
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Fragen zur Beendigung einer gesetzlichen Betreuung

Wann endet die Betreuung?

Die gesetzliche Betreuung endet mit

  • Aufhebung der Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht (Beschluss des Betreuungsgerichtes)
  • Dem Tod der betreuten Person
  • Fristablauf

Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.

Wie lange dauert die Betreuung?

Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.

Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.

Was passiert bei Tod der betreuten Person?

Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Die Sparkasse Langen-Seligenstadt hat für das Thema gesetzliche Betreuungen speziell ausgebildete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Gerne können Sie die Online-Serviceaufträge nutzen. Sollten Ihnen Serviceaufträge fehlen, teilen Sie uns dies gerne mit. Wir wollen den Service für Sie weiter ausbauen.

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Besonderheiten der Vermögenssorge

Welche Pflichten hat der Betreuer/die Betreuerin im Rahmen der vermögensrechtlichen Angelegenheiten?

Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass  das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.  

Muss ein Vermögensverzeichnis angelegt werden?

Ja, bei der Übernahme von Angelegenheiten der Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Sollten entsprechende Unterlagen hierfür benötigt werden, können diese bei der Sparkasse für die Geschäftsverbindung der betreuten Person beantragt werden.

Bitte beachten Sie, dass hierfür ggf. weitere Kosten gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse anfallen können.

Was muss bei der Geldanlage von betreuten Personen beachtet werden?

Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist mündelsicher anzulegen. Produkte der Sparkasse Langen-Seligenstadt gelten grundsätzlich als mündelsicher. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann. Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer/Betreuerinnen.

Kann auch in Wertpapiere oder Sachanlagen investiert werden?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Als Anlageform kommen auch Wertpapiere oder Sachanlagen in Betracht, wenn diese mündelsicher sind. Wir empfehlen Ihnen hier ein Beratungsgespräch.

Welche Mitteilungspflichten habe ich als Betreuer/Betreuerin gegenüber der Sparkasse?

Der Betreuer/die Betreuerin ist verpflichtet der Sparkasse sämtliche Änderungen des Betreuungsverhältnisses, insbesondere die Einschränkung der Betreuung im Rahmen der Vermögenssorge, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die betreute Person, den Wechsel des Betreuers/der Betreuerin, die Beendigung des Betreuungsverhältnisses und weitere die Geschäftsverbindung betreffende Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Die Sparkasse Langen-Seligenstadt hat für das Thema gesetzliche Betreuungen speziell ausgebildete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Gerne können Sie die Online-Serviceaufträge nutzen. Sollten Ihnen Serviceaufträge fehlen, teilen Sie uns dies gerne mit. Wir wollen den Service für Sie weiter ausbauen.

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