Die Betreuung eines Menschen in Vermögensangelegenheiten ist eine vertrauensvolle, wertvolle und nicht immer einfache Aufgabe.
Ihnen als Betreuer/Betreuerin erleichtern wir den Alltag.
Einfach, bequem und schnell finden Sie hierfür alle erforderlichen Anträge, viele nützliche Informationen und eine umfängliche FAQ-Liste.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, dieser Aufgabe bestmöglich gerecht zu werden.
Weitere Fragen zu diesem Thema können Sie gern an g-betreuung@sls-direkt.de richten. Telefonisch stehen wir für Sie unter der Rufnummer +49 6182 925 60640 zur Verfügung.
Sie möchten für den Kontoinhaber eines bestehenden Kontos einen neuen Online-Banking-Vertrag beantragen
Hinweis: Für alle Betreuten ohne Einwilligungsvorbehalt möglich
Ja, es ist notwendig, dass die Unterlagen der Sparkasse Langen-Seligenstadt im Original vorgelegt werden. Um Ihnen jedoch Wartezeit zu ersparen, schicken Sie uns vorab eine Kopie der Unterlagen zu. Wir bereiten dann alles Weitere für Sie vor. Wir informieren Sie, sobald alles Notwendige eingerichtet ist. Dann können Sie bequem in eine unserer Geschäftsstellen gehen um die Vorlage der Originalunterlagen nachzureichen sowie die Legitimationsprüfung vor Ort durchführen zu lassen.
Für die persönliche Legitimation stehen Ihnen zusätzlich die Möglichkeiten der Videolegitimation oder des Post Ident-Verfahrens zur Verfügung.
Die restlichen Unterlagen (bspw. Beschluss und Betreuerausweis) können Sie von Ihrer Hausbank, der Stadtverwaltung oder dem Ortsgericht mit dem Vermerk „Original hat vorgelegen am“ bestätigen lassen und uns per Post übermitteln.
Die Unterlagen können schriftlich an folgende Adresse versendet werden:
Sparkasse Langen-Seligenstadt
Kunden-Service-Center
-gesetzliche Betreuungen-
Frankfurter Straße 137
63500 Seligenstadt
Sollte Sie nicht in unserem Geschäftsgebiet ansässig sein, müssen Sie sich die benötigten Dokumente von ihrer Hausbank oder Stadtverwaltung bestätigen lassen mit dem Vermerk „Original lag vor“
g-betreuung@sls-direkt.de | |
Anschrift | Sparkasse Langen-Seligenstadt Kunden-Service-Center -gesetzliche Betreuungen- Frankfurter Straße 137 63500 Seligenstadt |
Abgabe in einer Filiale | Bitte beachten Sie bei der Abgabe in einer Filiale die Laufzeit. |
Ja, grundsätzlich ist es möglich bereits im Vorfeld entsprechende Vorsorgen zu treffen. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten. Ihr/e Kundenberater/Kundenberaterin berät Sie hierzu gerne. Vereinbaren Sie am besten rechtzeitig einen Termin.
Die Sparkasse Langen-Seligenstadt hat für das Thema gesetzliche Betreuungen speziell ausgebildete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Gerne können Sie die Online-Serviceaufträge nutzen. Sollten Ihnen Serviceaufträge fehlen, teilen Sie uns dies gerne mit. Wir wollen den Service für Sie weiter ausbauen.
Alternativ erreichen Sie die Spezialisten unter
Bei jeder Verfügung und Kontoneuanlage hat der Betreuer/die Betreuerin den Betreuerausweis und die evtl. erforderlichen Genehmigungen vom zuständigen Betreuungsgericht im Original vor zulegen.
Wenn mit der Sparkasse eine „Rahmenvereinbarung zur Führung von Betreuungskonten“ vereinbart wurde, sind Erleichterungen in der Kontoführung möglich:
Folgende Möglichkeiten bietet die Sparkasse für das Online-Banking an:
Es wird ein chipTAN Generator und eine Sparkassen-Card des Nutzers benötigt. Ein TAN-Generator kann von mehreren Personen genutzt werden und kann in jeder unserer Filialen oder im Sparkassen-Shop für einmalig 24,49 Euro erworben werden.
Es wird die S-pushTAN-App benötigt. Diese kann kostenfrei im jeweiligen Shop heruntergeladen werden.
Nein, es ist möglich einen Kartenverbund an zu legen. Sie können damit bequem mehrere Konten mit einer Karte verwalten. Dies gilt sowohl im Online-Banking, als auch für die Nutzung der Automaten der Sparkasse Langen-Seligenstadt. Sollten Sie die Karte jedoch auch für die Bezahlung in Geschäften verwenden wollen, ist
eine eigene Karte notwendig.
Sollte es doch mal zu technischen Schwierigkeiten kommen, dann stehen Ihnen unsere Mitarbeiter der Elektronischen Medien gerne unter folgender Rufnummer +49 6182 925 30390 zur Verfügung.
Die Sparkasse Langen-Seligenstadt hat für das Thema gesetzliche Betreuungen speziell ausgebildete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Gerne können Sie die Online-Serviceaufträge nutzen. Sollten Ihnen Serviceaufträge fehlen, teilen Sie uns dies gerne mit. Wir wollen den Service für Sie weiter ausbauen.
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Eine Betreuung wird durch das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) für Volljährige bestellt, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung oder Krankheit ihre Angelegenheiten nicht ausreichend selbst besorgen können.
Die Betreuung ist grundsätzlich als Unterstützung der betroffenen Person zu verstehen und schränkt diese in den Rechtsgeschäften mit der Sparkasse nur dann ein, wenn eine offensichtliche Geschäftsunfähigkeit gegeben ist oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Was die unter Betreuung stehenden Personen noch selbst erledigen können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern/der Betreuerin nicht übertragen werden.
Den Umfang Ihres Aufgabenkreises entnehmen Sie entweder dem Beschluss des Betreuungsgerichtes oder Ihrem Betreuerausweis.
Für die Sparkasse ist grundsätzlich nur das Aufgabengebiet der „Vermögenssorge“ relevant. Dies wird im Betreuerausweis explizit als „Vermögenssorge“ ausgewiesen bzw. über das Aufgabengebiet „Alle/sämtliche Angelegenheiten“ abgedeckt. Sollte keines dieser Aufgabengebiete in dem Betreuerausweis aufgelistet sein, ist der Betreuer/die Betreuerin für dieses Aufgabengebiet der betreuten Person nicht verantwortlich.
Die betreute Person kann grundsätzlich, sofern sie nicht offensichtlich geschäftsunfähig ist, ihre Angelegenheiten selbst regeln. Die Betreuung dient lediglich zur Unterstützung. Sie hat nicht zur Folge, dass die betreute Person automatisch entmündigt ist bzw. geschäftsunfähig wird.
Von diesem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise (ggf. auch auf Antrag des Betreuers/der Betreuerin) einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die betreute Person braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens oder Taschengeld) die Einwilligung ihres Betreuers/ihrer Betreuerin.
Ist ein Einwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge angeordnet, kann die betreute Person nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin Verfügungen bzw. anderweitige Geschäftsvorgänge tätigen. Der Betreuer/die Betreuerin hat dabei den Willensvorrang der betreuten Person zu achten.
Für die unter Einwilligungsvorbehalt stehende betreute Person kann ein Girokonto als sogenanntes Taschengeldkonto zu dessen freien Verfügung bestimmt oder neu eröffnet werden. Hierfür ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin notwendig.
Je nach Personenkreis sind ggf. Einschränkungen gegeben bzw. Genehmigungen durch das Amtsgericht notwendig. Man unterscheidet hier grundsätzlich zwischen zwei Personenkreisen.
Befreite Betreuung:
Nicht befreite Betreuung
Die Sparkasse Langen-Seligenstadt hat für das Thema gesetzliche Betreuungen speziell ausgebildete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen. Gerne können Sie die Online-Serviceaufträge nutzen. Sollten Ihnen Serviceaufträge fehlen, teilen Sie uns dies gerne mit. Wir wollen den Service für Sie weiter ausbauen.
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Die gesetzliche Betreuung endet mit
Beim Tod des Betreuers/der Betreuerin endet die Betreuung nicht automatisch, da seitens des Gerichts ein neuer Betreuer/eine neue Betreuerin benannt wird, sofern kein weiterer Betreuer/keine weitere Betreuerin bereits im Vorfeld benannt wurden.
Die Betreuerbestellung und die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes dürfen nicht länger als notwendig dauern. Die beteiligten Personen, insbesondere die betreute Person und der Betreuer/die Betreuerin, haben daher jederzeit die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht den Wegfall der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden Voraussetzungen mitzuteilen, und so auf eine Aufhebung der Betreuung hinzuwirken. Ferner wird bereits in die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers/der Betreuerin das Datum des Tages aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss.
Darüber hinaus ist dem Gericht die Möglichkeit gegeben, eine vorläufige Betreuung mit echtem Enddatum anzuordnen.
Stirbt die betreute Person, endet die Betreuung automatisch. Der bisherige Betreuer/die bisherige Betreuerin ist ab dem Todeszeitpunkt nicht mehr befugt, Verfügungen zu treffen oder Auskünfte zu erhalten. Diese Befugnis geht auf die Erben über.
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Sind dem Betreuer/der Betreuerin Angelegenheiten aus dem Bereich der Vermögenssorge übertragen, so hat er/sie bei allen Handlungen zu beachten, dass das Vermögen nicht im eigenen, sondern allein im Interesse der betreuten Person verwaltet wird und dabei vor unberechtigten Vermögensabflüssen zu schützen ist. Für den Betreuer/die Betreuerin gilt insbesondere die Pflicht, Geld der betreuten Person nicht für sich zu verwenden.
Ja, bei der Übernahme von Angelegenheiten der Vermögenssorge ist zunächst ein Verzeichnis des Betreutenvermögens zu erstellen. Sollten entsprechende Unterlagen hierfür benötigt werden, können diese bei der Sparkasse für die Geschäftsverbindung der betreuten Person beantragt werden.
Bitte beachten Sie, dass hierfür ggf. weitere Kosten gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Sparkasse anfallen können.
Das Betreutenvermögen ist wirtschaftlich zu verwalten. Geld, das nicht zur Bestreitung laufender Ausgaben benötigt wird, ist mündelsicher anzulegen. Produkte der Sparkasse Langen-Seligenstadt gelten grundsätzlich als mündelsicher. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann. Auch die Geldanlage selbst muss vom Gericht genehmigt werden. Eine Erleichterung gilt für befreite Betreuer/Betreuerinnen.
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Als Anlageform kommen auch Wertpapiere oder Sachanlagen in Betracht, wenn diese mündelsicher sind. Wir empfehlen Ihnen hier ein Beratungsgespräch.
Der Betreuer/die Betreuerin ist verpflichtet der Sparkasse sämtliche Änderungen des Betreuungsverhältnisses, insbesondere die Einschränkung der Betreuung im Rahmen der Vermögenssorge, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für die betreute Person, den Wechsel des Betreuers/der Betreuerin, die Beendigung des Betreuungsverhältnisses und weitere die Geschäftsverbindung betreffende Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.
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